GKV | 05.10.11 Fusionsfieber unter den Kassen!Immer mehr gesetzliche Krankenkassen fusionieren miteinander. So soll die Erhebung von Zusatzbeiträgen vermieden werden. Aber welche Konsequenzen hat eine Fusion für die Versicherten? Und kann der Patient einfach wechseln, wenn er mit den neuen Bedingungen in der Krankenkasse unzufrieden ist? Die „Stiftung Warentest“ gab zu diesen Fragen nun ein paar nützliche Tipps. „Jede zweite Krankenkasse von der Insolvenz bedroht“ - diese wenig erfreuliche Schlagzeile ging vor wenigen Wochen durch die Medien. Anlass war ein unter Verschluss gehaltenes Gutachten, das deutliche Finanzierungslücken bei einigen Anbietern zu Tage brachte. Kein Wunder also, dass die Krankenkassen Maßnahmen gegen eine mögliche Pleite ergreifen müssen. Und so ist das Fusionsfieber ausgebrochen – Anfang August fusionierte etwa die „Vereinigte IKK“ mit der „IKK classic“. Durch diese Zusammenschlüsse soll vor allem die Erhebung eines Zusatzbeitrages vermieden werden, denn Zusatzbeiträge haben oft eine Mitgliederflucht zur Folge. Aber welche Rechte haben die Patienten, wenn zwei Kassen fusionieren? Fusion funktioniert meist reibungslos In einem aktuellem Artikel hat sich nun die „Stiftung Warentest“ mit der Frage beschäftigt, ob eine Kassenfunktion für die Mitglieder von Nachteil sein kann. Glaubt man den Verbraucherschützern, verläuft eine derartige Fusion meist ohne größere Probleme. Chipkarten behalten ihre Gültigkeit, auch Arbeitgeber, Rentenversicherung oder das Arbeitsamt werden automatisch über den Zusammenschluss der Kassen informiert. Da könnte sich der Patient also entspannt zurücklehnen – wenn nicht das Thema „Extraleistungen“ beachtet werden müsste. In der Regel gilt bei einem Zusammenschluss zweier Kassen nämlich der Leistungskatalog des größeren Versicherungsanbieters. Zwar ist auch hier nicht mit großen Verlusten zu rechnen, denn circa 90 Prozent aller Kassenleistungen sind gesetzlich vorgeschrieben. Fällt aber dennoch eine Leistung weg, kann dies sehr ärgerlich sein. Beispielsweise zahlt dann die fusionierte Kasse weniger Zuschüsse zu Gesundheitskursen oder finanziert keine Haushaltshilfe, obwohl diese Leistungen vor der Fusion den Mitgliedern der kleineren Krankenkasse garantiert waren. Kein Sonderkündigungsrecht bei Kassenfusion Was also tun, wenn lieb gewonnene Zusatzleistungen einer Kasse wegfallen? Jeder Versicherte kann die Kasse wechseln, wenn er mindestens 18 Monate Mitglied in seiner alten Kasse war. Ein Sonderkündigungsrecht nach einer Fusion gibt es jedoch nicht, denn dieses besteht nur, wenn die Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Wer also die 18 Monate Mitgliedschaft nicht vorweisen kann, wird sich vorerst gedulden müssen. Die Verbraucherschützer raten jedoch von einem vorschnellen Wechsel ab. Denn oftmals bedeutet ein Zusammenschluss auch Leistungsverbesserungen – hier gilt es, sich genau zu informieren. Dann bleibt notfalls immer noch genügend Zeit, um sich nach einem neuen Anbieter umzusehen. Versicherte sollten außerdem vor einem Wechsel überprüfen, ob die neu gewählte Kasse nicht auch bei anderen Extras Zusatzbeiträge erhebt, die dann wieder teuer bezahlt werden müssen.
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